Sonntag, 1. August 2010
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Wählerliste

Nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand unverzüglich Wählerliste, d.h. die Liste der Wahlberechtigten, aufzustellen. In dieser Wählerliste müssen die Wahlberechtigten nach Geschlechtern getrennt aufgeführt werden. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nicht wählbaren Leiharbeitnehmer müssen in der Wählerliste entsprechend gekennzeichnet sein (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WOBetrVG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 6 WOBetrVG).


§ 2 WOBetrVG Wählerliste


(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.


(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.


(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes).


(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.


(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.


Der Wahlvorstand, nicht der Arbeitgeber, erstellt die Wählerliste. Da der Wahlvorstand die Liste der Wähler allerdings nicht ohne Unterstützung des Arbeitgebers erstellen kann, muss der Arbeitgeber die benötigten Informationen auf Verlangen des Wahlvorstands mitteilen. Der Arbeitgeber ist betriebsverfassungsgesetzlich dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und zwar nicht nur die Daten der aus seiner Sicht als wahlberechtigte Arbeitnehmer anzusehenden Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle erforderlichen Unterlagen, auch Rechtsgutachten, Personalstatistiken, Organigramme und ggf. Arbeitsverträge (leitende Angestellte) zur Verfügung zu stellen und den Wahlvorstand bei der Prüfung der Wahlberechtigung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WOBetrVG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 WOBetrVG).


Gibt der Arbeitgeber keine oder falsche Auskünfte, stellt dies eine unzulässige (§ 20 Abs. 1 BetrVG) und strafbare (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Wahlbehinderung dar.


Die Weigerung des Arbeitgebers, bei der Erstellung der Wählerliste behilflich zu sein und den betrieblichen Fotokopierer dem Wahlvorstand zur Verfügung zu stellen und die Erteilung eines Hausverbots in Betriebsteilen an den Wahlvorstandsvorsitzenden, stellt eine strafbare Wahlbehinderung nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, Amtsgericht Bremen vom 06.09.1984 Aktenzeichen 75 Ds 12 Js 11055/83.


Darüber hinaus kann der Wahlvorstand die Herausgabe der erforderlichen Informationen im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, und zwar wegen der Eilbedürftigkeit auch durch einstweilige Verfügung, erzwingen. Die Kosten des Beschlußverfahrens trägt der Arbeitgeber, § 20 Abs. 3 BetrVG. Auch die Kosten der Einleitung eines Strafverfahrens (Anwaltskosten) wegen strafbarer Behinderung der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen (LAG Düsseldorf vom 12.08.1993 Aktenzeichen 14 TaBV 54/93).


Nach § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl.


"Hierzu können die Aufwendungen für eine erforderliche Schulungsveranstaltung gehören oder die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl (BAG Beschluss vom 16. April 2003 – 7 ABR 29/02 – EzA § 20 BetrVG 2001 Nr. 1; Löwisch/Thüsing, BetrVG, § 20 Rz. 37; Fitting, BetrVG § 20 Rz. 38; DKK-Schneider, § 20 BetrVG Rz. 30). Unter § 20 Abs. 3 BetrVG fallen alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Betriebsratswahl sowie der Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. § 80 Abs. 3 BetrVG ist durch diese Vorschrift jedoch nicht aufgehoben. Ein Rechtsanwalt, der vom Wahlvorstand zur Beratung über Wahlfragen hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig (BAG Beschluss vom 15. Nov. 2000 - 7 ABR 24/00 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 92; BAG Beschluss vom 26. Febr. 1992 - 7 ABR 51/90 - EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 40). Insbesondere ist eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung notwendig oder die Ersetzung der Willenserklärung des Arbeitgebers durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (BAG a.a.O.). § 20 Abs. 3 BetrVG deckt nicht ohne weitere Voraussetzungen alle Wahlkosten ab. So muss eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, müssen Sachmittel entsprechend § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich sein und bedarf die Hinzuziehung eines (Rechts)Sachverständigen der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. § 20 Abs. 3 BetrVG enthält keinen Hinweis darauf, dass § 80 Abs. 3 BetrVG hier nicht gilt und der Wahlvorstand zunächst ohne Konkretisierung durch eine Vereinbarung eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen kann. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer vorherigen Festlegung, die im Verweigerungsfall auch durch ein (Eil)Beschlussverfahren erzielt werden kann."


Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.12.2007 Aktenzeichen 9 TaBV 153/07


Die Wählerliste hat eine hohe Bedeutung für die Betriebsratswahl. Nur wer in der Wählerliste eingetragen ist, darf wählen und gewählt werden. Die Wählerliste ist dahe bis zum Wahltag zu aktualisieren.


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